Die Finanzierung der Soforthilfe Dezember übernimmt der Staat. Das Geld soll helfen, die erwarteten höheren Gaskosten in diesem Winter für Verbraucher abzudämpfen – und es ist explizit zur Abfederung der teureren Preise gedacht. Energiesparen ist daher immer noch das Gebot der Stunde. Je mehr Energie Sie einsparen, desto mehr Geld haben Sie für andere Dinge zur Verfügung.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
Wenn Sie uns in der Vergangenheit eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Dezemberabschlag 2022 nicht von Ihrem Konto abgebucht. Wir nehmen im Dezember also automatisch keine Abbuchung für den Gasabschlag vor, Sie müssen nicht selbst tätig werden.
Wenn Sie selbst eine Überweisung der Abschläge an die Stadtwerke Ahaus tätigen, oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, können Sie die Überweisung für den Dezember stornieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Dezember-Soforthilfe sich nur auf den Abschlag für Erdgas bezieht, nicht auf Strom oder Wasser. Sie können also nur den Abschlag für Erdgas komplett einbehalten.
Falls Sie bereits eine Überweisung getätigt haben, wird der überschüssige Abschlag entsprechend mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet.
Als Jahresvorauszahler wird die Dezember-Soforthilfedirekt mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet. Sie müssen nicht selbst tätig werden.
Auf eine Besonderheit müssen sich die GwE - Gaskunden einstellen:
Wir erstellen die Jahresrechnung mit den individuellen Verbrauchsmengen vom 01.12.2021 bis zum Enddatum 30.11.2022. Normalerweise würden wir den gezahlten Abschlag Dezember 2022 noch mit in diese Abrechnung fließen lassen. In diesem Jahr wird das - wie oben beschrieben - nicht der Fall sein, da der Abschlag nicht gezogen wird. Das bedeutet aber auch, dass in die anstehende Jahresrechnung weniger Abschlagszahlungen einfließen und es ggf. zu einer höheren Nachzahlung kommen kann.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die staatliche Dezember-Hilfe auch erst für die Abrechnung des Dezember-Verbrauchs verwendet werden darf. Darum dürfen wir dieses Guthaben erst bei der Jahresrechnung der Gasverbräuche vom 1.12.2022 bis zum Enddatum 30.11.2023 berücksichtigen.
Wir gehen jedoch davon aus, dass sich durch die ebenfalls beschlossene Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Gaslieferungen die evtl. Nachzahlungen in Grenzen halten werden.
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt oder sind Sie Jahresvorauszahler? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Erdgaskunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Die Kontaktdaten finden Sie am Fuß der Seite.
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Mo. - Do.: 09:00 - 15:00 Uhr, Fr.: 09:00 - 12:00 Uhr, T 030 22480-500 Bundesweites Infotelefon F 030 22480 -323 E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass unser Kundenservice angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Die Gemeindewerke Everswinkel GmbH ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle Energie lauten wie folgt: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedichstrasse 133, 10117 Berlin, T 030 27 57 240-0, F 030 27 57 240-69, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen zu nutzen.
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Das Antragsformular für den Wasserhausanschluss erhalten Sie in unserem Kundenbüro.
Bitte beachten Sie beim Ausfüllen, dass Sie je nach Größe Ihres Bauvorhabens eine Bearbeitungszeit von 2 bis 8 Wochen einkalkulieren müssen. Senden Sie das ausgefüllte Anmeldeformular für den Wasserhausanschluss bitte mit folgenden Dokumenten rechtzeitig ein:
Besprechen Sie die optimalen Standorte für Ihre Anschlüsse gern mit unseren Fachleuten.
KUNDENCENTER Hovestraße:
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